15.08.2013
Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit: Neue BGH-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem neuen Urteil vom 01.08.2013 (AZ: VII ZR 6/13) klargestellt, dass bei vertraglichen Vereinbarungen, mit denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist.
Auftraggeber und Betriebsinhaber hatten vereinbart, dass eine Werkleistung ohne Rechnung gegen einen Werklohn von 1.800 Euro erbracht werden sollte, ohne Zahlung der Umsatzsteuer - also "ohne Rechnung". Später machte der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche wegen festgestellter Mängel geltend.
Begründung:
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass bei vertraglichen Vereinbarungen, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, von einer Nichtigkeit des gesamten Vertrages auszugehen ist.
Bereits die Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.12.2012, AZ: 1 U 105/11) ging in ihrer Entscheidung davon aus, der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB nichtig.
Denn die Parteien hätten gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbart hätten, die Werkleistung ohne Rechnung zu erbringen, um den entsprechenden Umsatz den Steuerbehörden zu verheimlichen. Bei den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 ScharzArbG handele es sich um Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB, so dass ein beiderseitiger Verstoß der Vertragsparteien gegen diese Bestimmungen zu einer Nichtigkeit des Werkvertrages führe, was aus dem Schutzzweck von § 1 Abs. 2 SchwarzArbG folge.
Der BGH hatte zuvor in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2008 (Az. VII ZR 42/07, VII ZR 140/07) entschieden, ein Werkunternehmer könne sich bei einem Bauvertrag nach Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit eines Vertrags mit Ohne-Rechnung-Abrede berufen, um seinen Gewährleistungspflichten zu entgehen. Die Entscheidungen erfassten allerdings Sachverhalte vor dem Inkrafttreten des aktuellen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, das seit dem 1. August 2004 gilt.
Die Anwendung der Regelung des § 242 BGB zu Treu und Glauben dürfe nicht dazu führen, so bereits das Schleswig-Holsteinische OLG, dass der Schutzzweck eines Verbotsgesetzes im Sinne von § 134 BGB umgangen werden könne. Genau dies wäre aber der Fall, wenn Schwarzarbeit ohne Risiko wäre, weil den Vertragsparteien vertragliche Ansprüche zustünden. Denn beide Vertragsparteien sind nicht schutzwürdig. Der Auftraggeber von Schwarzarbeit profitiert bei Werkleistung ohne Rechnung von der Schwarzarbeitsabrede und der seitens des Auftragnehmers beabsichtigten Steuerhinterziehung durch Vereinbarung eines niedrigeren Werklohns. Es besitzt somit kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Werkvertrages und ist auch keiner Äquivalenzstörung ausgesetzt, wenn er den Versuch unternimmt, eine Werkleistung unter Verstoß gegen steuerliche Vorschriften preiswerter zu erhalten, als es unter Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer möglich gewesen wäre, und dabei die Nichtigkeit des Vertrages in Kauf nimmt. Es kommen für ihn daher allenfalls Ansprüche aus Bereicherungsund Deliktsrecht in Betracht.
Quelle: www.handwerk-uhn.de unter Aktuelles (01.08.2013)