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15.07.2026

Bauberufe: neue Prüfungsstruktur, kürzere überbetriebliche Ausbildung

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung hat die Bauinnung Grafschaft Bentheim in Kooperation mit der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim die wesentlichen Änderungen vorgestellt, die mit den neuen Ausbildungsordnungen der Bauberufe zum 1. August 2026 in Kraft treten. Die Reform bringt sowohl strukturelle Anpassungen der Ausbildung als auch veränderte Prüfungsanforderungen mit sich und wirkt sich unmittelbar auf Ausbildungsbetriebe aus.


Portrait of two builders works at building site
Bildquelle: Magnific/bearfotos
Im „Haus des Handwerks“ in Nordhorn rückten die Ausbildungsberater Dagmar Riemann und Reiner Brinkrolf von der Handwerkskammer die wichtigsten Änderungen in den Fokus. Ein zentraler Punkt der Neuordnung ist die veränderte Prüfungsstruktur. In den zweijährigen Bauberufen bleibt es bei einer Zwischenprüfung im dritten Ausbildungshalbjahr sowie einer Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.


Die Zwischenprüfung ist eine Kombination aus praktischer Arbeitsaufgabe mit Dokumentation sowie einer theoretischen Fachklausur. Es gibt keine anteilige Gewichtung. Die Abschlussprüfung setzt sich neuerdings aus einem praktischen und zwei theoretischen Teilen zusammen, wobei die praktische Leistung den größeren Anteil (60 Prozent) ausmacht.

Für die dreijährigen Bauberufe wird hingegen eine sogenannte gestreckte Abschlussprüfung eingeführt. Diese gliedert sich in zwei Teile: Teil I erfolgt bereits im vierten Ausbildungshalbjahr und fließt mit 40 Prozent in das Gesamtergebnis ein. Sie umfasst eine Arbeitsaufgabe mit Dokumentation sowie eine Klausur. Teil II wird am Ende der Ausbildung abgelegt und macht 60 Prozent der Abschlussnote aus. Hier ist neben einer praktischen Arbeitsaufgabe ein Theorieteil aus zwei Fachklausuren sowie Wirtschafts- und Sozialkunde zu absolvieren.

Neu ist zudem eine sogenannte Rückfalloption: Wird die Abschlussprüfung in einem dreijährigen Beruf nicht bestanden, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Abschluss als Hochbau-, Tiefbau- oder Ausbaufacharbeiter erreicht werden. Der Auszubildende muss dazu eine mindestens ausreichende Leistung in Teil I der Prüfung sowie eine bestandene Wirtschafts- und Sozialkundeprüfung vorweisen. Ergänzend besteht die Möglichkeit einer mündlichen Nachprüfung in diesem Bereich aus Teil II.

Auch die Zeiten für die überbetriebliche Ausbildung wird neu geregelt. Künftig sind in den zweijährigen Ausbildungsberufen 24 Wochen verpflichtend vorgesehen, in den dreijährigen Ausbildungsberufen 30 Wochen – anstatt bisher zwischen 32 und 37 Wochen. Auszubildende mit schwächeren Leistungen in Teil I der gestreckten Abschlussprüfung haben darüber hinaus Anspruch auf zusätzliche Förderwochen. Zusätzlich können Betriebe freiwillige Ausbildungswochen anbieten.

Die Referenten machten deutlich, dass die Neuordnung eine frühzeitige Auseinandersetzung der Betriebe mit den neuen Rahmenbedingungen erforderlich mache, insbesondere bei der Planung von Ausbildungsverträgen und der Organisation der betrieblichen sowie überbetrieblichen Ausbildung.