<
160 / 443
>
 
21.12.2017

Geldwäschegesetz: Es lauern diverse Fallen

Nordhorn. Antworten auf die Frage, welche Auswirkungen das neue Geldwäschegesetz auf das Automobilgewerbe hat, bekamen jetzt 35 Vertreter des Grafschafter Kfz-Handwerks bei der diesjährigen Herbstversammlung der Kfz-Innung Grafschaft Bentheim.


Seit Juni 2017 gelten für zahlreiche Betriebe, die Bargeldgeschäfte tätigen, strengere Vorschriften. Grund ist das neue Geldwäschegesetz, von dem auch einige Handwerksbetriebe betroffen sind. Im Rahmen der Veranstaltung warf Referent Günter Hirschfeld, Verbandsprüfer vom Genossenschaftsverband Weser-Ems, einen genaueren Blick auf die Auswirkungen, die das Gesetz auf den Kfz-Handel hat. „Die Statistik zeigt zwar, dass es in der Branche durchaus eine recht hohe Sensibilität für das Thema gibt, es gibt aber auch diverse Fallen, die Unternehmen tunlichst vermeiden sollten. Denn: Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können mit einem Bußgeld von bis zu einer Million Euro oder einem Berufsverbot geahndet werden“, gab der Referent zu bedenken.


Grundsätzlich legt das Gesetz fest, dass alle Unternehmen, die von Geldwäschern missbraucht werden könnten, „angemessene“ Sicherungssysteme einrichten müssen. Was angemessen ist, sagt das Gesetz jedoch nicht explizit. Der Experte riet den anwesenden Unternehmensvertretern daher, ein internes Geldwäschehandbuch zu erstellen. Die in dem Buch hinterlegten Inhalte sollen die verantwortlichen Mitarbeiter für das Thema sensibilisieren und ihnen zeigen, was die möglichen Geldwäsche-Szenarien im Betrieb sind und wie sie – wenn ein solcher Fall auftritt – reagieren müssen. Als obersten Grundsatz nannte Hirschfeld das Prinzip „Kenne Deinen Kunden“. Unternehmen, die Bargeldgeschäfte mit einem Volumen von mehr als 10.000 Euro tätigen, sollten also genau wissen, mit wem sie es zu tun haben und das auch entsprechend dokumentieren. Kommen Zweifel an der Transaktion oder dem vermeidlichen Geschäftspartner auf, sind diese umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.

Händler von hochwertigen Gütern werden (wenn alle Voraussetzungen vorliegen) durch das neue Gesetz zudem dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen, der für die Umsetzung der individuellen Sicherungssysteme verantwortlich ist, und der offiziell bei der Aufsichtsbehörde benannt werden muss. „Eine besondere fachliche Qualifikation ist nicht erforderlich. In der Regel bietet es sich jedoch an, Führungskräfte auszuwählen, die ein gefestigtes finanzielles und soziales Umfeld haben“, riet der Experte, der in der Runde auf zahlreiche offene Ohren stieß. „Das Thema betrifft zahlreiche unserer Betriebe und der Vortrag von Herrn Hirschfeld war überaus hilfreich. Er hat nicht nur auf sehr anschauliche Art und Weise die wichtigsten Inhalte des Geldwäschegesetzes benannt, sondern auch konkrete Handlungsempfehlungen gegeben, auf denen sich gut aufbauen lässt“, bilanzierte Obermeister Everhard Wieking nach der Veranstaltung.

Bildnachweis:
Copyright: Fotolia.de/zest_marina